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Allgemeine Geschäftsbedingungen - stefanfrenzel-consulting.com

 

Geltungsbereich

 

DME Digitales Marketing Experte e.K., Inhaber Stefan Frenzel, Donauschwabenstraße 3, 85386 Eching (nachfolgend „DME“ genannt) bietet Unternehmern Leistungen im Bereich Marketing (on- und offline), Web-Design und Entwicklung, Social-Media Marketing und Content Management, Suchmaschinenoptimierung (SEM) sowie Interim-Management an. Die entsprechenden Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und DME werden durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.

 

Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden – insbesondere AGB des Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DME einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

 

Begriffsbestimmungen

(1) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

 

(2) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

 

(3) Kaufmann im Sinne dieser AGB ist entweder derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB) oder derjenige, der die Firma seines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt (§ 2 HGB).

 

Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat DME alle zur Durchführung des jeweiligen Vertrages erforderlichen Inhalte und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) im Rahmen eines Vertrages über SEM-Dienstleistungen hat der Kunde DME bei der Auswahl der Keywords bestmöglich zu unterstützen und insbesondere umfassende Angaben zur Zielgruppe der Webseite und mögliche Suchbegriffe zu liefern. Für die Auswahl der Keywords ist allein der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, von DME vorgeschlagene Keywords auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Widerspricht der Kunde von DME vorgeschlagenen Keywords nicht innerhalb von 3 Werktagen in Textform, gelten diese als freigegeben.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, selbst für eine ausreichende Datensicherung vor Durchführung der Leistungen durch DME zu sorgen. Ist eine solche nicht gelungen, hat der Kunde DME vor Beginn der Arbeiten daraufhin zu weisen. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf DME davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

 

(4) Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise diese Mitwirkungsleistungen vom Kunden zu erbringen sind. Der Umfang richtet sich insbesondere nach der Art der von DME zu erbringenden Leistungen. In der Regel sind die Mitwirkungsleistungen des  Kunden seitens DME mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf Arbeitstagen vor deren Bewirkung anzufordern, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

(5) Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von DME, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist DME zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht von DME bleibt unberührt.

 

Rechteeinräumung bei Verträgen über die Erstellung einer Website

(1) Die an der Gesamtwebseite und den einzelnen Unterseiten entstehenden Urheberrechte liegen bei DME. Sämtliche Nutzungsrechte, die für den Betrieb und die Aktualisierung der Webseite erforderlich sind, räumt DME ohne zeitliche Beschränkung vollumfänglich dem Kunden ein. Die entsprechenden Rechte sind durch den Kunden ganz oder teilweise weiter übertragbar und unterlizenzierbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn der Kunde die für die Erstellung der Webseite geschuldete Vergütung vollständig bezahlt hat. DME kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragrafen findet dadurch nicht statt.

 

(2) DME ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zweck kann er unter anderem Vervielfältigungen einzelner Teile der Webseite (zum Beispiel Thumbnails), insbesondere der Startseite, herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Er muss hierbei jedoch stets auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen, auf diese an der üblichen Stelle hinweisen und diesen nennen. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Website in der von DME abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprünglich Gestaltungsakt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist.

 

(3) Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, hat DME Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf der von ihm für den Kunden erstellten Webseite. Dieser Vermerk hat wie folgt zu lauten: „Webseitenerstellung DME 85386 Eching“. DME darf diesen Vermerk selbst anbringen und der Kunde ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung von DME zu entfernen. Zusätzlich ist DME dazu berechtigt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Vermerk einen Link zu seiner Unternehmenswebseite zu setzen. Bei nachträglichen Veränderungen der Website, die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Kunde den Vermerk entsprechend zu aktualisieren und auf die nachträgliche Veränderung hinzuweisen.

 

Abnahme und Zahlung bei Verträgen über die Erstellung einer Website

(1) Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Webseite und Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch DME ist der Kunde innerhalb von 5 Werktagen zur Abnahme in Schrift- oder Textform verpflichtet. DME wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich oder in Textform mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, DME unverzüglich schriftlich oder in Textform Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.

 

(2) DME ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und vertragsgemäß erbracht wurde. Einmal abgenommenen Teile der Website können vom Kunden später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunde zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.

 

(3) Nach der Gesamtabnahme der fertiggestellten Webseite ist die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleistete Abschlagszahlungen, dem Kunden in Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf das folgende Konto von DME einzuzahlen: Sparkasse Freising, IBAN: DE 20 7005 1003 0025 7582 36, BIC: BYLADEM1FSI

 

Gewährleistung

(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

 

(2) Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist DME berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

 

(3) DME haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der von DME erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

 

(4) Der Kunde wird DME bei der Mangelfeststellung und –beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich oder in Textform zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

 

(5) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von DME zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von DME zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

 

(6) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von DME. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

 

(7) Setzt der Kunde DME eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er DME bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung von DME nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung DME mitzuteilen, dass er die Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

 

(8) Der Kunde kann wegen einer nicht im Mangel einer Kaufsache oder eines Werkes bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn DME diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

Gewährleistung bei Verträgen über SEM-Dienstleistungen

(1) Im Rahmen von Verträgen über SEM-Dienstleistungen wird DME lediglich beratend und unterstützend tätig. Für die Gewährleistung im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) DME bemüht sich darum, seine Maßnahmen konform zu den Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine zu ergreifen. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass einzelne vereinbarte Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung gegen die Richtlinien einzelner Suchmaschinen verstoßen können und dass dies keine mangelhafte Leistung durch DME darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde bestimmte Maßnahmen von DME in Kenntnis der Richtlinien explizit freigegeben hat.

 

Haftung

(1) DME haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DME bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

 

(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DME nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet DME insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es derKunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

(4) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Webseite oder des Social-Media-Kanals des Kunden, den dieser dort eingestellt oder DME zur Einstellung zur Verfügung gestellt hat, trägt ausschließlich der Kunde.

 

(5) Für Verletzungen von Wettbewerbsrecht und ähnliche Verstöße, die auf der Konzeption der Gesamtwebseite beruhen, haftet DME nur, wenn sie durch seine spezielle Ausgestaltung der Website entstanden sind und auf von ihn eingebrachten Ideen beruhen. Für Verstöße, die einem vom Kunden verfolgten Business Model inhärent sind, haftet DME nicht. Im Übrigen haftet DME für Rechtsverstöße nur, wenn er den Rechtsverstoß kannte.

 

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von DME.

 

(7) Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt DME von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

 

Geheimhaltung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Stillschweigen zu wahren.

 

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

 

die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

 

(2) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von DME nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von DME steht.

 

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

Nennung des Kunden als Referenzauftraggeber/Aufträge anderer Kunden

(1) DME darf den Kunden auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. DME darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

 

(2) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es DME gestattet, während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus Aufträge von Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten. Dies gilt bei Verträgen über SEM-Dienstleistungen auch und insbesondere für die Optimierung auf ähnliche oder gleiche Suchbegriffe unterschiedlicher Auftraggeber.

 

Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von DME, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Klagt DME, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

 

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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